I. Allgemeines
Lieferungen und Leistungen der GefoS mbH erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Geschäftsbedingungen.
Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden.
II. Vertragsabschluß
Angebote der GefoS mbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Ausführung des Auftrages zustande.
GefoS mbH ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte heranzuziehen. Für Hardware- und Standardsoftware-Produkte sind zusätzlich die AGB’s des jeweiligen Lieferanten gültig.
III. Lieferung
Lieferfristen sind verbindlich, wenn sie in der schriftlichen Auftragsbestätigung der GefoS mbH enthalten sind. Die GefoS mbH gerät erst dann in Lieferverzug, wenn der Auftraggeber nach Ablauf der Lieferzeit schriftlich eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzt. Erst dann können Rechte geltend gemacht werden. Bei Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich der GefoS mbH liegen, kann der Auftraggeber keine Rechte geltend machen.
Teillieferungen sind zulässig und können entsprechend in Rechnung gestellt werden. Mit Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Erwirbt der Auftraggeber eine Software, so wird ihm ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck eingeräumt. Alle Urheberrechte an der Software und den daraus abgeleiteten Programmen und Programmteilen nebst den dazugehörigen Dokumentationen bleiben Eigentum des Herstellers. Die Nutzung eines jeden Programms darf nur auf einem Computersystem erfolgen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Programme und die Originaldatenträger Dritten weder weiterzugeben noch in sonst irgendeiner Form zugänglich zu machen. Dritte in diesem Sinne sind auch Zweigniederlassungen des Auftraggebers oder Tochtergesellschaften.
Der Auftraggeber darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen.
IV. Annahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber die Leistung bzw. Lieferung nicht termingerecht an, ist GefoS mbH berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzten. Unberührt davon bleiben die Rechte, unter den Voraussetzungen des § 826 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Verlangt GefoS mbH Schadensersatz wegen Nichterfüllung, können 20% des vereinbarten Preises zuzüglich des Entgeltes für erbrachte Arbeitsleistungen oder verbrauchtes Material als Entschädigung ohne Nachweis gefordert werden. GefoS mbH behält sich vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
V. Preise und Zahlungskonditionen
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger gesetzlichen Abgaben in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Versand, Versicherung und Zustellung erfolgen auf Rechnung des Auftraggebers.
Soweit nicht anders vereinbart, ergeben sich Honorar- und Reisekosten aus der gültigen Preisliste der GefoS mbH.
Die Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungseingang zahlbar. Skontoabzug ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der GefoS mbH zulässig. Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Auftraggebers ist in jedem Fall ausgeschlossen.
VI. Zahlungsverzug
Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist GefoS mbH vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen, ohne daß es einer vorherigen Mahnung bedarf.
Bei Zahlungsverzug kann GefoS mbH weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche Forderungen beglichen sind.
VII. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Begleichung sonstiger bestehender Forderungen aus der laufenden Geschäftverbindung mit dem Auftraggeber bleibt die gelieferte Ware Eigentum von GefoS mbH. Veräußert der Auftraggeber die Vorbehaltsware, so übertragen sich die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit ihrem Entstehen auf die GefoS mbH.
VIII. Gewährleistung
Nach dem gegenwärtigen Stand der Technik sind Fehler in der Software auch bei größter Sorgfalt bei der Erstellung, Prüfung und Wartung nicht völlig ausgeschlossen. Die GefoS mbH verpflichtet sich, im Rahmen einer Software-Lizenzierung überlassene Software während der Gewährleistungszeit von 12 Monaten kostenlos instandzusetzen, wenn der Auftraggeber reproduzierbare Fehler der GefoS mbH schriftlich anzeigt. Dem Auftraggeber wird empfohlen, einen Software-Wartungsvertrag mit der GefoS mbH zu schließen.
GefoS mbH übernimmt keine Haftung für die Fehlerfreiheit eingesetzter Fremd-Software, insbesondere keine Gewähr dafür, daß sie den Anforderungen und Zwecken des Erwerbers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Fremd-Software sowie der damit beabsichtigten und erzielten Ergebnisse trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber hat gelieferte Software oder Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Zeigen sich hierbei Mängel, hat er diese der GefoS mbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die GefoS mbH verpflichtet sich, mangelhafte Produkte nach eigener Wahl nachzubessern oder durch mangelfreie Produkte kostenlos zu ersetzen, sofern der Auftraggeber die Mängel nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber gewährt der GefoS mbH die zur etwaigen Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber dies, ist die GefoS mbH von der Gewährleistung befreit. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter Veränderungen oder Reparaturen an der Software oder Ware vornimmt.
Die GefoS mbH haftet grundsätzlich nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, daß die GefoS mbH deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Auftraggeber sichergestellt hat, daß diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
IX. Sonstiges
Der Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist - soweit gesetzlich zulässig - Schwerte. Die GefoS mbH ist auch berechtigt, am Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem erwünschten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
GefoS mbH
Schwerte, April 1995